Satzung

SATZUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR EXTRAKORPORALE STOSSWELLENTHERAPIE - DIGEST e.V.

I. NAME UND SITZ DES VEREINS

1. Der Verein trägt den Namen DEUTSCHSPRACHIGE INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR EXTRAKORPORALE STOSSWELLENTHERAPIE e.V."
(DIGEST e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

II. ZWECK DES VEREINS

Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

a) Die Qualitätssicherung, Standardisierung und Weiterentwicklung der Extrakorporalen Stoßwellentherapie am Stütz- und Bewegungsapparat.
b) Das Wissen über die Behandlungsmethode national und international zu verbreiten und bei Bedarf Vorträge und Kongresse zu organisieren.
c.) Ausbildung und Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und darüber entsprechende Qualifikationsnachweise auszustellen.
d) Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Instanzen, politischen Parteien, Verbänden, Ärztekammern und Kostenträgern zu vertreten.

III. MITGLIEDER UND BEITRÄGE

1. Jeder Arzt kann ordentliches Mitglied der DIGEST e.V. werden, ebenso Personen, die ein besonderes berufliches oder wissenschaftliches Interesse an der Stoßwellentherapie haben.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


2. Bei Aufnahme in den Verein erhebt dieser von jedem ordentlichen Mitglied einen einmaligen Aufnahmebeitrag. Darüber hinaus ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dieser wird einmal jährlich durch Lastschrift zu Beginn des Jahres eingezogen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Auf den Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder kein Stimm- oder Wahlrecht. Fördermitglieder zahlen einmalig eine erhöhte Aufnahmegebühr und einen erhöhten Jahresbeitrag. Über die Höhe der Beiträge eintscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben haben, können auf ihren Antrag hin von der Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand befreit werden und haben dann kein Stimmrecht mehr.

IV. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod.
b) Durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung wird wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Er erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen oder hilfsweise durch einen Beschluss des Vorstandes, der mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder getroffen wird.

V. ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.

2. Der Präsident oder der Generalsekretär berufen die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen ein.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Versammlung aufgehoben. Eine neue Mitgliederversammlung kann dann an Ort und Stelle 10 Minuten später eröffnet werden, ohne dass es einer gesonderten Ladung bedarf. Diese Mitgliederversammlung ist in dann in Satzungsangelegenheiten mit einer 2/3 Mehrheit, bei sonstigen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Im Ausnahmefall ist die Anwesenheit eines Kandidaten nicht erforderlich, wenn sein Einverständnis zur Wahl schriftlich vorliegt und sich aus den Reihen der Wahlberechtigten keine Einwände ergeben.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder den Generalsekretär, hilfsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Änderungen der Satzung,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder bei Ablehnung durch den Vorstand.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt.

8. Anträge zu der vom Vorstand erstellten und in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung, werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den gewählten Schriftführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus den nachfolgenden 6 bis 9 Mitgliedern:

- Präsident
- Vizepräsident
- Generalsekretär
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Sowie bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder, die innerhalb des Vorstandes besondere Aufgaben wahrnehmen.

Das Präsidium und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister repräsentieren und vertreten die DIGEST nach außen. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Der Präsident wird unterstützt und vertreten durch den Vizepräsidenten.
Der Generalsekretär ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied, er leitet und koordiniert die Arbeit des Vereins, des Vorstandes, des Sekretariats und der sonstigen Mitarbeiter.

3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung satzungsgemäß übertragen sind.

4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Beschlüssen, die das Vereinsvermögen wesentlich betreffen, kann der Schatzmeister nur mit der Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder überstimmt werden. Ist der Vorstand  nicht beschlussfähig, kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu einzelnen Punkten unter den Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden. So getroffene Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Stimmberechtigten.

6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

DER SENAT

1. Als Mitglieder des Senats können Personen gewählt werden, die außerordentliche Leistungen für die Entwicklung der Stoßwellentherapie erbracht haben oder sich in besonderer Weise um die DIGEST verdient gemacht haben.

2. Die Senatoren werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

3. Die Senatoren beraten den Vorstand oder nehmen im Auftrag des Vorstands besondere Aufgaben wahr. Auf Wunsch können Senatoren ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

VI. VEREINSVERMÖGEN

1. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Aufnahmebeiträgen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Vermögenserträgen. Das Vereinsvermögen ist bis zu seiner satzungsgemäßen Verwendung zinstragend anzulegen. Es darf nur für Vereinszwecke entsprechend der Satzung verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für Ihre Vorstandstätigkeit keine Vergütung erhalten, Auslagen und Kosten sind zu erstatten.

VII. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur gemäß dem Vereinszweck verwendet werden. Ist dies nicht möglich, darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die amtierenden Vorstandsmitglieder.

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